Rechtsprechung
   AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22 , 104 C 2986/22   

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AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22 , 104 C 2986/22 (https://dejure.org/2023,20320)
AG Erding, Entscheidung vom 23.02.2023 - 104 C 2985/22 , 104 C 2986/22 (https://dejure.org/2023,20320)
AG Erding, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - 104 C 2985/22 , 104 C 2986/22 (https://dejure.org/2023,20320)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Fluggastrechte-VO Art. 3, Art. 5 ff.
    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verspätung des Vorflugs wegen Gewitter mit Regenfällen als außergewöhnlicher Umstand? ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    Die Art. 5 bis 7 VO (EG) 261/2004 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, vgl. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10, C-629/10 (Emeka Nelson u.a./D. L. AG und The Queen/Civil Aviation Authority), NJW 2013, 671.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2020 - C-832/18 - Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 38. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070.
  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    a) Nach den Erwägungsgründen (14) und (15) sowie Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 in der Auslegung durch den EuGH ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. EuGH, Urt. vom 04.04.2019 - C-501/17 - Germanwings, RRa 2019, 109, Rz. 19 und EuGH, Urt. vom 11.06.2020, C-74/19 - TAP, RRa 2020, 187 Rz.36).
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2020 - C-832/18 - Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 38. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070.
  • EuGH, 12.03.2020 - C-832/18

    Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können dabei als "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen, vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2020 - C-832/18 - Finnair, RRa 2020, 72, Rz. 38. Als außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne werden von der Rechtsprechung paradigmatisch Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte angeführt, vgl. EuGH (4. Kammer), Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 und BGH, Urteil vom 12.11.2009 -Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070.
  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22
    a) Nach den Erwägungsgründen (14) und (15) sowie Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 in der Auslegung durch den EuGH ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. EuGH, Urt. vom 04.04.2019 - C-501/17 - Germanwings, RRa 2019, 109, Rz. 19 und EuGH, Urt. vom 11.06.2020, C-74/19 - TAP, RRa 2020, 187 Rz.36).
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